Satzung des Vereins Seelzer Brotkorb e.V.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „ Seelzer Brotkorb e.V.“
- Der Verein ist am 11.08.2010 gegründet und in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover
unter der Nr. 201376 eingetragen worden. - Der Sitz des Vereins ist in 30926 Seelze
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Gerichtsstand ist Hannover
§ 2 Vereinszweck - Der Verein bzw. dessen Mitglieder werden mit unmittelbarer Ansprache von natürlichen
Personen, Institutionen und juristischen Personen versuchen, nicht mehr benötigte, aber noch
verwendungsfähige Nahrungsmittel und andere Gegenstände des unmittelbaren persönlichen
Gebrauchs zu sammeln und an Bedürftige weiterzugeben, um bei der Überwindung von Armut
zu helfen. Ebenso versucht der Verein getragene noch gebrauchsfähige Bekleidung zu
sammeln und weiterzugeben. Zum Erhalt von diesen Spenden durch den Verein hat der
Bedürftige einen Nachweis darüber zu erbringen, dass er bedürftig ist (d.h.: Empfänger von
staatlichen Leistungen z.B. Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt oder ähnliches). - Weitere Aufgabe ist die Beschaffung von Finanzmitteln für den Vereinszweck, insbesondere
das Einwerben von Spenden. Die zum Einwerben von Spenden notwendigen Aufwendungen
für Öffentlichkeitsarbeit und Marketing gehören ebenso wie die Durchführung von
Veranstaltungen zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins. - Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er bekennt sich zur freiheitlichen
demokratischen Grundordnung und lehnt rassistische, fremdenfeindliche sowie
diskriminierende Bestrebungen ab.
§ 3 Gemeinnützigkeit - Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung ( AO ).
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. - Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Jegliche Arbeit im Verein wird
grundsätzlich ehrenamtlich geleistet.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein hat
1.1 aktive Mitglieder
1.2 fördernde Mitglieder
1.3 Ehrenmitglieder
1.1. aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die aktiv an den Aufgaben
und Arbeiten des Vereins mitwirkt.
1.2. förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des
Vereins unterstützt.
1.3 Ehrenmitglieder können auf Antrag durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie
sollen für den Verein herausragende ideelle Verdienste erworben haben. Sie haben alle
Rechte der aktiven Mitglieder.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Bei
Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen.
Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, den der Höhe nach von der Mitgliederversammlung
festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
Die Mitgliedschaft endet:
1.1 durch Austritt. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber
dem Vorstand erklärt werden.
1.2 durch automatische Beendigung. Aktive Mitglieder die längere Zeit (6 Monate) nicht für den
Verein tätig waren, können auf schriftlichen Antrag ihre Mitgliedschaft in eine fördernde
Mitgliedschaft umwandeln lassen. Ansonsten endet die Mitgliedschaft automatisch zum 30.06.
bzw. zum 31.12. des laufenden Jahres.
1.3 durch Tod
1.4 durch Ausschluss. Der Ausschluss kann durch den Vorstand nach vorheriger Anhörung des
Mitgliedes beschlossen werden. Der Bescheid über den Ausschluss ist dem Mitglied mit
Begründung durch eine förmliche Zustellung zuzustellen. Gegen den Ausschluss steht dem
Mitglied das Recht der Berufung durch die nächste Mitgliederversammlung zu, die endgültig
entscheidet.
Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem
Vereinsvermögen.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: - die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung - Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr im
ersten Viertel des Kalenderjahres statt. Sie wird vom Vorstandssprecher unter Bekanntgabe
der vorläufigen Tagesordnung mindestens 6 Wochen vor der Versammlung durch Aushang im
Schaukasten des Vereins einberufen. Anträge müssen spätestens 3 Wochen vor der
Versammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstandssprechereingereicht werden. Der
Vorstandssprecher gibt die endgültige Tagesordnung unter Nennung der Anträge spätestens
14 Tage vor der Versammlung bekannt.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
2.1 Bericht des Vorstandes
2.2 Kassenbericht
2.3 Bericht der Kassenprüfer
2.4 Haushaltsplan
2.5 Entlastung des Vorstandes
2.6 Wahlen
2.7 Beschlussfassung über vorliegende Anträge - Der Vorstandssprecher leitet die Versammlung, die Mitgliederversammlung kann auf Antrag
mit einfacher Stimmenmehrheit einen Versammlungsleiter wählen. - Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig. - Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Stimmenmehrheit der abgegebenen
Stimmen. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der angegebenen
Ja- und Nein-Stimmen maßgebend. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben
außer Betracht. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen
erforderlich. - Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorstandssprecher
und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. - Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn
er es für erforderlich hält oder wenn mindestens 33 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich
unter Angaben von Gründen verlangt. Die Einladung zur a.o. Mitgliederversammlung muss
spätestens 14 Tage nach Eingang des Antrags erfolgen.
§ 7 Vorstand - Der Vorstand besteht aus fünf Vorstandsmitgliedern, die im Sinne des § 26 BGB der Vorstand
sind. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des
Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Der Vorstand wählt in der ersten Sitzung nach der
Mitgliederversammlung aus seiner Mitte einen Vorstandssprecher. Die interne Aufgabenverteilung wird in einer Geschäftsordnung geregelt, die den Mitgliedern in geeigneter Form
bekannt gegeben wird. - Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Wiederwahl ist möglich. Sollte ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheiden kann sich der
Vorstand kommissarisch ergänzen. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. - Der Vorstand kann zur Erledigung der Vereinsaufgaben Mitglieder berufen, die einzelne
Projekte oder fortlaufende Aufgaben betreuen. - Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsaufgaben
können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer
Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages ausgeübt werden. Zur
Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der
Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich
Beschäftigte einzustellen. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen die ihnen
nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere
Fahrkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.
§ 8 Rechnungs– und Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer eines Jahres zwei Rechnungs– und Kassenprüfer.
Wiederwahl ist möglich. Diese haben die Rechnungen und die Kasse des Vereins im Laufe eines
Jahres zu prüfen. Sie prüfen den Jahresabschluss und berichten der Mitgliederversammlung.
§ 9 Datenschutz
Zur Wahrnehmung und Erfüllung des Vereinszwecks ist der Verein berechtigt, die
personenbezogenen Daten seiner Mitglieder zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten. Eine
Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte außerhalb der satzungsgemäßen
Zweckbestimmung erfolgt nicht.
Der Verein informiert die Medien über die Aktivitäten des Vereins und andere für die Öffentlichkeit
wichtige Ereignisse. Diese Informationen werden auch auf den Internetseiten des Vereins und den
sozialen Medien veröffentlicht. Dabei können auch personenbezogene Daten von
Vereinsmitgliedern (Name, Vorname) veröffentlicht werden. Dieses schließt auch die
Veröffentlichung von Fotos und Bildern ein.
§ 10 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
- Wird die Auflösung des Vereins angestrebt, kann dies nur auf einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. .Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt
„Auflösung des Vereins“ stehen. - Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn sie der Vorstand
mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder sie von 45 %
der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert worden ist. - Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 %. der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen
stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich
vorzunehmen. - Bei Auflösung des Vereins oder der Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen
an die Stadt Seelze, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.